Verzögerungen bei der E-Akte in der Justiz

Eigentlich sollte zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung unter anderem für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtliche Strafvollzugsverfahren eingeführt werden. Grundlage war das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017.

Nun veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf mit dem Titel:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern

 

Mit diesen Gesetzesänderungen soll über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglicht werden. Als Grund führt das BMJV im Referentenentwurf aus: „Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren.“ Die nun vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen dabei helfen, „etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.“

Als „alternativlose“ Lösung wird nun vorgeschlagen:

„Zur Schließung etwaiger Lücken der Digitalisierung bei der Einführung der elektronischen Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie zur Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die Aktenführung – auch in den Fachgerichtsbarkeiten – werden die folgenden drei wesentlichen Maßnahmen vorgeschlagen:

  • Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach durch Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird;
  • Einführung der Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch an gelegte Strafakten in Papierform weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden umfangreiche Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen;
  • Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten Akte.“

Hier können Sie bei Interesse den Referentenentwurf herunterladen: