In den vergangenen Tagen geisterte plötzlich der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Batt-EU-AnpG durch die virtuelle Welt. Es wurde manchmal suggeriert, dieser sei neu.
Das ist er aber gar nicht. Er ist faktisch sogar schon recht „alt“ – im Kern stammt er sogar noch aus 2024. In diesem Post ordne ich ihn in den bisherigen Zeitablauf des Gesetzgebungsverfahrens ein und gebe einen Ausblick auf den parlamentarischen Herbst in Sachen Batterierechtsneuerungen.
Für alle Schnellleser hier ein kompaktes Briefing (Downloadmöglichkeit am Ende des Beitrags) – mit Links zu den wichtigsten Dokumenten:
2025-08-13 Übersicht Batt-EU-AnpGWorum geht es?
Im Kern werden national die Vorgaben unter anderem aus der EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien umgesetzt. Mit dieser Verordnung soll ein einheitlicher Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien geschaffen werden.
Die Verordnung ist bereits seit 18. Februar 2024 geltendes Recht in Deutschland! Einige Regelungen gelten jedoch erst ab 18. August 2025. Auf nationaler Ebene sind wir damit – erneut – in Verzug. Dies liegt in diesem Fall vor allem daran, dass ein Regierungsentwurf der Ampelregierung durch die vorgezogenen Neuwahlen der Diskontinuität unterfiel. Nun nach der Bundestagswahl hat die neue Regierung – unter Federführung des BMUKN – den Gesetzentwurf überarbeitet und erneut auf den Weg gebracht.
Und da die Zeit mit dem 18. August 2025 für alle erkennbar drängt, nahm man eine kleine parlamentarische Abkürzung in Kauf: die Paralleleinbringung. Es liegen aktuell dem Bundestag nun 2 Gesetzentwürfe hierzu vor. Einer stammt von der Bundesregierung und einer von den Koalitionsfraktionen. Diese sind aber textidentisch!
Auf diesem Wege konnte sich der Bundesrat aber zu dem Gesetzentwurf (der Bundesregierung) positionieren – was er auch tat – und parallel bereits die Beratungen im Bundestag zu dem Gesetzentwurf (der Koalitionsfraktionen) beginnen.
Was sind die next steps?
Am 1. September 2025 wird der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen durchführen. Und die interessierten und betroffenen Kreise können an dieser öffentlichen Sitzung – zuhörend – teilnehmen:
Zeit: Montag, 1. September 2025, 10 bis 12 Uhr
Ort: Videokonferenz
Am 10. September 2025 wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch offiziell den Ausschüssen des Bundestages zur Beratung überwiesen. Dies ist eine reine Formalie, da er ja textidentisch zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen ist. So erhalten die Parlamentarier aber noch offiziell Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates und davon, dass die Bundesregierung alle Änderungswünsche des Bundesrates abgelehnt hat.
Ebenfalls am 10. September 2025 werden aller Voraussicht nach die Ausschüsse ihre Voten abgeben und der Umweltausschuss seine Beschlussempfehlung, die dann auch alle Änderungen am Gesetzentwurf enthalten wird, die die thematisch verantwortlichen MdB dem Bundestagsplenum empfehlen.
Am 11. September 2025 werden dann beide Gesetzentwürfe in 2./3. Lesung beraten und über diese beschlossen. Anschließend geht der eine beschlossene Gesetzentwurf in der wahrscheinlich geänderten Fassung des Bundestages erneut in den Bundesrat.
Da es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz handelt, wird die Länderkammer nur darüber entscheiden, ob sie Einspruch einlegen und den Vermittlungsausschuss anrufen werden. Dies halte ich angesichts der sehr schlanken Stellungnahme des Bundesrates im 1. Durchgang für eher unwahrscheinlich. Dann steht der Verkündung im BGBl nichts mehr im Wege…
ToDos für alle Betroffenen
- Monitoring (intern oder extern) der Anhörung und den dort absehbaren Änderungen durch den Ausschuss/die Koalitions-Berichterstatter
- Prüfung der Änderungen sobald die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vorliegt auf operative Betroffenheit
- Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung: schnelle Umsetzung der neuen Regeln, da die lange Liste an Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das BattDG oder die Verordnung mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR belegt sind.
Kommt dann noch was?
Damit ist zu rechnen! Denn das BMUKN hat sich selbst umfangreiche Verordnungsermächtigungen in das BattDG-E reingeschrieben (s. § 56 BattDG-E). Dies betrifft – unter Zustimmung des Bundesrates – Verordnungen zu den Anforderungen an und Vorgaben für
- den CO2-Fußabdruck von Batterien,
- den Rezyklatgehalt von Batterien,
- die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
- die Kennzeichnung von Batterien,
- die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
- die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
- den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
Zudem plant das BMUKN durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 51 Absatz 1 BattDG näher zu regeln.

