LkSG: Was bedeuten die Änderungswünsche des Bundesrats-Wirtschaftsausschusses?

In den sozialen Medien kursiert ein Papier des Bundesrates, aus dem Änderungswünsche des BR-Wirtschaftsausschusses hervorgehen. Dieses Papier wird vielfältig und teilweise wild, wenn nicht gar fehlerhaft interpretiert. Zeit, dieses Papier einzusortieren.

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des LkSG befindet sich seit einigen Wochen im Gesetzgebungsverfahren. Das hat zur Folge, dass der Entwurf zunächst dem Bundesrat zugeleitet wird, damit dieser eine Stellungnahme hierzu abgeben kann. So sieht es unser Grundgesetz vor.

 

Damit der Bundesrat eine solche Stellungnahme abgeben kann, muss diese „Bundesrats-intern“ vorbereitet werden. Diese Vorbereitung erfolgt in den Ausschüssen des Bundesrates, die den Regierungsentwurf überwiesen bekommen haben.

 

Die Ausschusszuweisung des LkSG-Regierungsentwurfs erfolgte im Bundesrat an AIS (fdf) und Wi. Das sind der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss.

 

Vergangene Woche war Ausschusswoche im Bundesrat, d.h. in den Ausschüssen haben die Fachvertreter der Bundesländer ihre jeweiligen Positionen zu diesem Regierungsentwurf eingebracht, man verhandelte und herauskamen die sog. Empfehlungen der Ausschüsse. Diese werden in einem Dokument zusammengeführt und bilden dann im Plenum des Bundesrates die Entscheidungsgrundlage für die Stellungnahme des Bundesrates.

 

Beim LkSG-Regierungsentwurf geschah nun folgendes:

  • der federführende Arbeitsausschuss sah keinen Bedarf für Anmerkungen bzw. eine inhaltliche Stellungnahme des Bundesrates.
  • der mitberatende Wirtschaftsausschuss empfiehlt aus fachlicher Sicht, dass der Bundesrat eine Stellungnahme abgeben möge. Er moniert, dass die Entlastungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Zudem fordert er, Vorgaben der CSDDD-Richtlinie 1:1 im LkSG umzusetzen und den risikobasierten Ansatz der CSDDD-Richtlinie im LkSG auszubauen.

 

Mit den letzten beiden Punkten setzt sich der Wirtschaftsausschuss über die Prämisse der Bundesregierung hinweg, dass mit dem LkSG-Regierungsentwurf nur punktuelle Entlastungen erfolgen sollen. Die Bundesregierung hat mehrfach – im Koalitionsvertrag und auch im Zusammenhang mit der Vorlage des Regierungsentwurfs – kommuniziert, dass die Umsetzung der CSDDD-Richtlinie nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens erfolgen wird, sondern getrennt davon, sobald die entsprechenden Omnibusanpassungen in Brüssel beschlossen sind. Dann soll mit dem CSDDD-Umsetzungsgesetz das LkSG ersetzt werden:

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDUCSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.

Und der nun im Gesetzgebungsverfahren befindliche LkSG-Regierungsentwurf soll nun die Entlastung in dieser „Übergangszeit“ enthalten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

 

Damit hat der Bundesrats-Wirtschaftsausschuss – übersetzt – folgendes gesagt:

  • Entlastet die Unternehmen schon jetzt in der Übergangszeit mehr – da ist noch Potential!
  • Wenn ihr dann die CSDDD-Vorgaben umsetzt, erwarten wir mindestens, dass ihr den risikobasierten Ansatz übernehmt, aber auch die CSDD-Richtlinie wirklich ohne gold-plating 1:1 umsetzt. Wir werden genau hinsehen.

 

Im nächsten Schritt entscheidet der Bundesrat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2025, ob er eine Stellungnahme abgibt und wenn ja, welchen Inhalts diese sein wird.

 

Also: Stay tuned!

 

 

Hier geht es direkt zum Dokument mit den Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum LkSG-Änderungsgesetz: