Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 17.10.2025 zum LkSG-Änderungsgesetzentwurf der Bundesregierung in großer Deutlichkeit weitere Entlastungsmaßnahmen im Gesetzgebungsverfahren gefordert. (HIER eine Zusammenfassung der Stellungnahme)
Gegenäußerung der Bundesregierung
Nun liegt die Gegenäußerung der Bundesregierung – auf Vorlage des BMAS – vor. Und sie reagiert umfassend ablehnend:
Die Bundesregierung nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Bundesrat den Gesetzentwurf dahingehend begrüßt, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Im Übrigen wird der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt.
Ansonsten verweist die Bundesregierung darauf, dass weitere Änderungen des LkSG – auch diejenigen, die durch Umsetzung der CSDDD-Vorgaben zu einer Entlastung der Unternehmen führen würden – nicht vorgenommen werden, da Anpassungen an die gegenwärtig gelende CSDDD aufgrund der Omnibus I-Nachverhandlungen „verfrüht“ wäre.
Nun können hier nur noch die zuständigen Berichterstatter der Koalitionsfraktionen helfen und weitere Entlastungen der Unternehmen in den Gesetzentwurf einfügen – auch gegen die Position des BMAS. Denn der Bundestag ist der Gesetzgeber, nicht das BMAS.
Stellungnahme des NKR
Mit ihrer Gegenäußerung ignoriert die Bundesregierung zudem die sehr deutliche Stellungnahme des Normenkontrollrats vom 1. September 2025.
In dieser setzt sich auch der NKR für einen weitergehenden Bürokratieabbau im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens ein und konstatiert sogar einen Widerspruch des Regierungsentwurfs zum Koalitionsvertrag:
„Damit bleibt der Regelungsentwurf jedoch deutlich hinter den Möglichkeiten für eine weitergehende Entlastung zurück:
Aus Sicht des NKR kommt es entscheidend darauf an, die über die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) hinausgehenden Regelungen abzuschaffen. Eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG widerspricht dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2 014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung und stellt einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Der NKR hat kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden.
Insbesondere schlägt der NKR vor, den Anwendungsbereich des LkSG auf die Vorgaben der CSDDD zu reduzieren und nur noch die Unternehmen vom LkSG zu erfassen, die unter die CSDDD fallen. Im Ergebnis würde sich dadurch die Anzahl der betroffenen Unternehmen mehr als halbieren, weil sie die in der CSDDD vorgesehene Umsatzschwelle von 450 Mio. Euro nicht über schreiten. Ferner sollte der nach der EU-Richtlinie mögliche risikobasierte Ansatz im LkSG unmittelbar ausgebaut und dadurch bürokratischer Aufwand reduziert werden. Beispielsweise könnte die Risikoanalyse für Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem hohen Rechtsdurchsetzungsniveau, z. B. in der EU oder in Kanada, spürbar erleichtert werden.“
Download Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung & Stellungnahme des NKR (alles ab Seite 10)
Nächste Schritte
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung inklusive der Stellungnahmen von NKR und Bundesrat sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung liegen nun dem Bundestag vor. Als nächstes wird der Gesetzentwurf in 1. Lesung im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen werden. Eine Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzungen vom 5.-7- November 2025 ist Status quo (30.10.2025, 11.00 Uhr) noch nicht erfolgt.
2025-10-30 PolitikMonitor LkSG


