Seit vorgestern – also dem 2. August 2025 – müssen Anbieter sogenannter „general-purpose AI-Modelle“ oder „Allzweck-AI-Modelle“ bestimmte Anforderungen nach der EU KI-Verordnung erfüllen. Ein Grund, genauer hinzusehen, wer betroffen ist, welche Anforderungen das sind und wo wir in der nationalen Umsetzung der KI-Verordnung stehen.
Die EU KI-Verordnung 2024/1689 (europäische KI-Verordnung, im Folgenden: KI-VO)
Die KI-VO ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Seit 2. August 2025 gelten nun bestimmte Anforderungen für Anbieter von Allzweck-AI-Modellen. Diese Modelle kennzeichnet, dass sie einen allgemeinen Verwendungszweck haben.
In Juristendeutsch und für Kenner: Nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO fällt unter diesen Begriff
„ein KI-Modell,
- einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird,
- das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und
- in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen und
- das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann,
- ausgenommen KI-Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden“.
Für diese Allzweck-AI-Modelle gelten
- Bereitstellung von Informationen für Anbieter von KI-Systemen, die das Modell in ihre KI-Systeme integrieren möchten
- Einführung einer Strategie zur Einhaltung des europäischen Urheberrechts
Ergänzend gibt es weitere Regelungen für diejenigen Allzweck-AI-Modelle, bei denen ein systemisches Risiko besteht. Zu den systemischen Risiken zählen Risiken für Grundrechte und Sicherheit sowie Risiken im Zusammenhang mit dem Verlust der Kontrolle über das Modell. Diese Anbieter unterliegen der zusätzlichen Verpflichtung, diese systemischen Risiken zu bewerten und zu mindern.
Leitlinien der EU-Kommission
Um Anbietern von Allzweck-KI-Modellen dabei zu helfen , die Verpflichtungen aus der KI-VO zu erfüllen, hatte die EU-KOM Mitte Juli 2025 Leitlinien veröffentlicht.
Die Leitlinien definieren, was ein Allzweck-KI-Modell ist, wer als Anbieter gilt und präzisieren die Verpflichtungen und wann Anbieter davon ausgenommen werden können. Sie sollen Rechtssicherheit für alle Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette schaffen und ergänzen den Verhaltenskodex für Allzweck-KI.
Hier können Sie den Leitfaden direkt herunterladen:
Next steps für Anbieter von Allzweck-AI-Modellen
Seit vorgestern (2. August 2025) müssen Anbieter die KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem KI-Gesetz nachkommen.
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko eingestuft werden, müssen das Amt für künstliche Intelligenz unverzüglich benachrichtigen.
Die EU-Kommission kündigte an, dass das Amt für künstliche Intelligenz im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verpflichtungen eng mit Anbietern, insbesondere denjenigen, die sich an den Verhaltenskodex für KI mit allgemeinem Verwendungszweck halten, zusammenarbeiten wird, um ihnen bei der Einhaltung der Vorschriften zu helfen. Ab dem 2. August 2026 treten die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission in Kraft.
Bzgl. der genannten Fristen gibt es eine Ausnahme: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die bereits vor dem 2. August 2025 auf dem Markt sind, müssen die einschlägigen Verpflichtungen aus dem KI-Gesetz bis zum 2. August 2027 erfüllen.
Nationale Umsetzung
Hier hapert es immer noch. Obwohl schon Ende letzten Jahres ein Referentenwurf kursierte (ich berichtete bei LinkedIn) gibt es immer noch kein nationales Umsetzungsgesetz. Die Bundesregierung äußerte sich am 22. Juli 2025 hierzu wie folgt:
„Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme nach der KI-VO werden im diesbezüglichen Durchführungsgesetz festgelegt. Der Entwurf dazu befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.“
Alerts zur Umsetzung der KI-VO
Wenn Sie per Push-Service auf dem aktuellen Stand zur Umsetzung bleiben möchten, schreiben Sie mir gern eine Mail.


