Rund 16,4 Millionen Ehrenamtliche gab es im Jahr 2024 in Deutschland*. Sie unterliegen hierbei nur dann einer eingeschränkten Haftung nach dem Vereinsrecht, wenn sie als Organmitglieder, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder unentgeltlich oder mit einer Vergütung tätig werden, die unter 840 EUR pro Jahr liegt. Diese Pauschale ist allgemein hin als „Ehrenamtspauschale“ bekannt.
Der Bundesrat hat sich den Sorgen vieler Vereine angenommen, die einen Rückgang beim ehrenamtlichen Engagement – insbesondere bei der Besetzung von Vorstandspositionen – merken. Die Länder schlagen in einem Gesetzentwurf die deutliche Anhebung dieser Ehrenamtspauschale auf die Höhe des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) vor: auf 3.000 EUR pro Jahr.
Diesen Entwurf eines Gesetzes „über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit“ hatte der Bundesrat mit Beschluss vom 11. Juli 2025 auf den Gesetzgebungsweg gebracht.
Während der Sommerpause hat sich die Bundesregierung zu diesem Vorschlag geäußert. Sie begrüßt die Anhebung der Vergütungsgrenze und die damit einhergehende Erweiterung der Haftungsprivilegien ausdrücklich. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass derzeit die Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale geprüft werde und rät, das Ergebnis dieser Prüfung bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.
Auch der Koalitionsvertrag enthält hierzu eine Passage (Z. 1487 f.):
Wir werden die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro anheben.
Diese Passage findet sich – ohne konkrete Zahlen – an mehreren weiteren Stellen des Koalitionsvertrages.
Der Gesetzentwurf liegt jetzt dem Bundestag zur weiteren Beratung vor. Da es sich um einen Länderentwurf handelt, benötigt dieser jedoch die Aufsetzung auf die Tagesordnung des Plenums durch eine der Bundestagsfraktionen. Ob und wann dies geschieht, bleibt abzuwarten.
Ich bin in diesem konkreten Fall zuversichtlich, dass die Regierungsfraktionen dieses Thema aufgreifen. Nicht zuletzt, da der Koalitionsvertrag hierzu eine deutliche Absichtserklärung enthält. Im parlamentarischen Verfahren gäbe es hierfür mehrere Möglichkeiten: z.B. ein eigener Gesetzentwurf der Bundesregierung oder Koalitionsfraktionen oder auch die Überweisung des Bundesrats-Entwurfs an die Ausschüsse und dortige Anpassung/Änderung im Sinne der Koalition mit anschließender Beschlussfassung im Plenum.
Hier ist der Gesetzentwurf des Bundesrates und die Stellungnahme der Bundesregierung einseh- und downloadbar:
* Quelle: Statistisches Bundesamt


