Nach unserem Grundgesetz (für alle Interessierten: Art. 69 Abs. 2 GG) „endigt“ die Amtszeit von Bundeskanzler und Bundesministern mit dem Ende einer Wahlperiode.
Dies war am 25. März 2025 der Fall. Alle Mitglieder des Bundeskabinetts haben deswegen direkt im Anschluss an die konstituierende Sitzung des „neuen“ Bundestages von Bundespräsident Steinmeier ihre Entlassungsurkunden erhalten.
Allerdings wären wir so seit diesem Moment ohne Regierung. Dies verhindert das Grundgesetz jedoch (Art. 59 Abs. 3 GG), indem der Bundeskanzler bzw. die Bundesminister auf Ersuchen des Bundespräsidenten bzw. im Falle der Bundesminister auch auf Ersuchen des Bundeskanzlers dazu verpflichtet (!) sind, die „Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.“ So wird verfassungsmäßig sichergestellt, dass es keine kanzlerlose Zeit gibt.
Dies wiederum aber bedeutet, dass diese geschäftsführende Bundesregierung so lange im Amt ist, bis der neue Bundeskanzler gewählt wurde. Eine Frist hierfür gibt es im Grundgesetz nämlich nicht. Sie könnten rein theoretisch auch Monate oder Jahre geschäftsführend regieren…
❓ Haben sie dabei alle Rechte und Möglichkeiten?
Von der Theorie – und auch vom GG – her ja. Sie sind nicht auf „laufende Geschäfte“ beschränkt. Aber es gibt durchaus die Meinung, dass aufgrund des Übergangscharakters eine politische Zurückhaltung angemessen ist.
❓ Und wenn ein Minister oder der Kanzler z.B. aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, zurücktritt oder entlassen wird?
Dann wird dessen Ressort von einem anderen geschäftsführenden Mitglied des Kabinetts übernommen – neue Personen dürften nicht berufen werden. Im Falle des Bundeskanzlers übernimmt sein Stellvertreter.
❓ Gibt es Neuwahlen, wenn kein neuer Kanzler gewählt wird, d.h. eine neue Regierung nicht zustande kommt?
Jetzt wird es richtig kompliziert – denn der Bundestag kann sich nicht einfach selbst auflösen und so Neuwahlen initiieren.
In solchen Fällen kann der Bundespräsident dem Bundestag einen Wahlvorschlag für einen Bundeskanzler unterbreiten (Art. 63 GG). Wird diese Person nicht gewählt, kann der Bundestag binnen 14 Tagen, einen neuen Kanzler wählen. Klappt auch das nicht, wird „unverzüglich“ ein neuer Wahlgang durchgeführt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Und hier kommt es ganz genau auf die Anzahl der Stimmen an:
📍 Alternative 1: Ist dies die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten, muss der Bundespräsident diese Person zum Bundeskanzler ernennen.
📍 Alternative 2: Hat diese Person zwar die meisten Stimmen erhalten, aber nicht die der Mehrheit des Bundestages, liegt die Entscheidung beim Bundespräsidenten: er kann diese Person als Bundeskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen. Nur auf diesem Wege gibt es schlussendlich Neuwahlen.

