Das digitale Beurkundungsverfahren kommt

 

Heute ein Thema, das es wahrscheinlich nicht in die Tagesschau, sondern „nur“ in einige Fachmedien schaffen wird, aber ein weiterer Baustein hin zur Digitalisierung unserer aller Alltag ist:

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vorgelegt, um aktuelle Medienbrüche künftig zu verhindern.

Wer sich zu diesem RefE gegenüber dem BMJ äußern möchte, kann dies bis 27. Juni 2025 tun.

Betroffen von der Neuregelung sind unter anderem folgende Bereiche:
  • Grundstückskaufverträge
  • Gesellschaftsverträge bei Gründung einer GmbH
  • Eheverträge
Nach Mitteilung des BMJ sieht der Referentenentwurf folgende Regelungen vor (punktuelle Änderungen zu dem Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode, bei dem das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen wurde):
  • „Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form
    Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie unterschreiben auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt.
    Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.
  • Beglaubigungen elektronischer Unterschriften
    Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.
  • Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen
    Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.

 

▶️  Hier geht’s zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und hier zur Synopse, die das BMJ freundlicherweise zur Verfügung stellt.

▶️ Bei der Erstellung einer Stellungnahme für das BMJ helfe ich sehr gern.