Änderung der 32. BImSchV vom BMUKN vorgeschlagen

Sind Sie Hersteller oder Bevollmächtigter von Geräten und Maschinen, die für den Einsatz im Freien vorgesehen sind – oder im Juristensprech: Fallen Ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG?

Dann steht Ihnen eine kleine bürokratische Entlastung bevor: Mit unten angefügter vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassenden „Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ soll u. a. § 4 der 32. BImSchV gestrichen werden.

Diese Norm regelt bisher die Pflicht der Hersteller oder Bevollmächtigten, eine Kopie der Konformitätserklärung der zuständigen Landesbehörde zu übermitteln. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 hat diese Pflicht in der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen. Deshalb soll diese Pflicht auch in der 32. BImSchV gestrichen werden.

Die Übermittlung einer Kopie der EG Konformitätserklärung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen wird als Folge auch gestrichen. Ebenso die korrespondierende Ordnungswidrigkeit.

Inkrafttreten:  29. November 2025

Die Bundesregierung bittet nun den Bundesrat um Zustimmung.

Die Entlastung der Wirtschaft wird vom BMUKN übrigens auf ca. 100.000 EUR beziffert. Und geht zu 100% auf die Umsetzung von EU-Vorgaben zurück.