Der Gesetzentwurf zum Batt-EU-AnpG ist da!

Lang erwartet – eigentlich schon von der alten Bundesregierung. Nun ist er da: der Gesetzentwurf zur „Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542“ – kurz: Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – und noch kürzer: Batt-EU-AnpG.

Zwar ist die Verordnung (EU) 2023/1542 (…) über Batterien und Altbatterien (…) schon am 17. August 2023 in Kraft getreten und ist unmittelbar geltendes Recht in Deutschland.

Die Verordnung enthält jedoch für einige Vorschriften gesonderte Inkrafttretens- und Übergangsregelungen sowie eine Reihe von Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgebers und einige konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge.

Diesen Aufgaben will der Bundesgesetzgeber nun endlich nachkommen.

Bevor wir in den Gesetzentwurf sehen, noch mal ein Blick auf das Ziel der Verordnung: Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens mit Blick
auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien. Hierfür wurden Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.

Der Bundesgesetzgeber hat sich nun entschieden, das bisherige Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) abzulösen.
Als Regelungsbereiche des neuen BattDG schlägt die Bundesregierung nun vor:
  • Allgemeine Vorschriften (Teil 1),
  • Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altbatterien (Teil 2),
  • Festlegung der am Beschränkungsverfahren für gefährliche Stoffe beteiligten Behörden (Teil 3),
  • Regelungen zur Konformität von Batterien (Teil 4),
  • Anforderungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Teil 5),
  • Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (Teil 6) sowie
  • Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen (Teil 7)
Mit folgenden Folgen für den Bundeshaushalt und die Bürokratiebelastung der Wirtschaft rechnet die Bundesregierung:
  • jährliche Personalmehrausgaben von ca. 290 000 Euro für eine Stelle im höheren Dienst und eine halbe Stelle im gehobenen Dienst beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • die Mehrkosten der Wirtschaft aus dem Batt-EU-AnpG führt die Bundesregierung unmittelbar auf die EU-Verordnung zurück.
  • Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung werde die Wirtschaft aus Sicht der Bundesregierung um einen jährlichen Erfüllungsaufwand iHv ca. 12,8 Mio EURO entlastet (darin enthalten ca. 104.000 EURP Bürokratiekosten). Gleichzeitig entstünden Bürokratiekosten iHv 195.000 EUR.
  • Nach Angaben der Bundesregierung werden 16 Informationspflichten aufgehoben, vier neue Informationspflichten
    eingeführt und eine bestehende Informationspflicht geändert.
Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde bereits am 20.6.2025 in den Bundesrat eingebracht. Dieser kann nun dazu eine Stellungnahme abgeben, auf die die Bundesregierung dann eine Gegenäußerung abgeben kann. Anschließend wird der Gesetzentwurf dann in den Bundestag eingebracht.

Da die Zeit drängt und wesentliche Teile des Gesetzes (u.a. das BattDG) am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen, haben die Koalitionsfraktionen einen textidentischen Gesetzentwurf bereits im Bundestag angemeldet – zur direkten Überweisung in die Ausschüsse ohne Debatte. Federführung soll nach Vorstellung der Koalitionsfraktionen der Bundestagsausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben.

Auf diesem Wege können Bundesrat und Bundestag parallel die vorgeschlagenen neuen Regelungen beraten und das Gesetzgebungsverfahren kann um einige Wochen beschleunigt werden.

Was heißt das für die Praxis?
  • So beim Studium des Gesetzentwurfs auffällt, dass die ein oder andere Regelung nicht praxistauglich ist, kann man noch kurzfristig eine Eingabe beim Bundestag oder den Bundesländern machen. Bei der adressatengerechten Formulierung helfe ich gern.
  • Das Gesetzgebungsverfahren wird beschleunigt durchgeführt. Mit einem kurzfristigen Inkrafttreten und höchstens wenigen Änderungen im Laufe des parlamentarischen Verfahrens ist zu rechnen.

 

Und hier kann der Gesetzentwurf heruntergeladen werden: